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Grundsteuerreform – das ist 2022 zu tun

Im Rahmen der Grundsteuerreform müssen in diesem Jahr für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer A) sowie für Grundvermögen/Grundstücke (Grundsteuer B und C) neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Landesmodell, wobei allerdings entsprechend unterschiedliche Formulare ausgegeben wird.

Jeder Steuerpflichtige der Eigentümer von Grundbesitz ist, muss ab 01.07.2022 eine Feststellungserklärung in elektronischer Form abgeben. Auf Basis dieser Angaben ermittelt das Finanzamt bis Ende 2024 den Grundsteuerwert und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid. Die Gemeinde wird anschließend ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer auf Basis des neuen Grundsteuerwerts erheben.

Hintergrund der Neuregelung

Die letzte offizielle Hauptfeststellung der Grundbesitzwerte liegt etliche Jahrzehnte zurück (alte Bundesländer: 1964; neue Bundesländer: 1935) und führt zu einer nicht sachgerechteren Besteuerung. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 (Aktenzeichen: 1 BvL 11/14) entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung zumindest seit Anfang 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Folgerichtig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, eine neue Berechnungsgrundlage zu schaffen.

Feststellungserklärung: wie und wann?

Grundsätzlich ist nur eine elektronische Erklärungsabgabe vorgesehen. Die Erklärungen können technisch jedoch erst ab dem 01.07.2022 über das Online-Elster-Verfahren übermittelt werden, müssen dann allerdings bis zum 31.10.2022 auch tatsächlich abgegeben sein, um etwaige Verspätungszuschläge zu vermeiden. Achtung: Es könnte sein, dass die Finanzämter aufgrund der Vielzahl an Steuererklärungen nicht überall individuelle Aufforderungen an Grundstücksbesitzer zur Abgabe der Grundsteuererklärung versenden, sondern per öffentlicher Bekanntmachung zur Abgabe auffordern.

Neue Hauptfeststellung alle sieben Jahre

Der Grundsteuerwert wird zukünftig alle sieben Jahre im Rahmen einer Hauptfeststellung neu festgesetzt. Der nächste Termin ist der 01.01.2029. Ändern sich die steuerlichen Werte vor dem nächsten Feststellungstermin (beispielsweise, weil ein unbebautes Grundstück bebaut wird), ist die Grundsteuer zeitnah anzupassen und eine Grundsteuererklärung auch als Fortschreibung bzw. Nachfeststellung abzugeben.

Welche Angaben werden benötigt?

Für die Erklärung werden abhängig vom Grundstückstyp diverse Angaben benötigt, welche gegebenenfalls erst noch ermittelt werden müssen. Für ein Grundstück, welches mit einem Wohngebäude bebaut ist, braucht man folgende Details:

  • Lage des Grundstücks (inklusive Gemarkung und Flurstück)
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Grundstücks- bzw. Gebäudeart
  • Wohn- und Nutzfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Fazit

Die Neubewertung von 36 Millionen Grundstücken ist sowohl für die Eigentümer, als auch für die öffentliche Verwaltung eine Herkulesaufgabe. Bei Detailfragen kann es ratsam sein, einen Experten heranzuziehen. Inwieweit die Grundsteuer nach der Neubewertung für Grundstückseigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung führt, ist bisher unklar. Insbesondere in Ballungszentren und Großstädten, in denen die Preise mittlerweile auf Rekordhöhen gestiegen sind, sollten Menschen mit Wohneigentum mit Mehrbelastungen rechnen. Eine steigende Grundsteuer ist allerdings auch für Mieter relevant, denn Vermieter dürfen die Grundsteuer als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Text: © StB Nicolas Rica, M.Sc. – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG
Bild: © Nattanan Kanchanaprat | Pixabay