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Das häusliche Arbeitszimmer/Homeoffice steuerliche geltend machen

Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale sind mit dem Jahressteuergesetz 2022 im Hinblick auf die Flexibilisierung der Arbeitswelt als Folge der Corona-Pandemie modernisiert worden. Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen Überblick über die angepasste Rechtslage.

Häusliches Arbeitszimmer

Ab 2023 können Raumkosten nur als häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dann ist – wie bisher – ein unbegrenzter Abzug möglich. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann hier neuerdings eine Jahrespauschale von 1.260 € angesetzt werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel. Je Monat also um 105 €. Für den Kürzungszeitraum kann ggf. die Homeoffice-Pauschale (s.u.) beansprucht werden. Bei der Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag. Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten mit jeweils einem eigenen Arbeitszimmer ist also eine doppelte Inanspruchnahme möglich.

Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gibt es hingegen nicht mehr die Möglichkeit, ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen.

Homeoffice Pauschale

Stattdessen kann aber ggf. die Homeoffice-Pauschale beansprucht werden. Und das pauschal, also ohne Ermittlung der tatsächlichen Kosten. Wie bisher bleibt es dabei, dass der Arbeitsplatz in der Wohnung für die Homeoffice-Pauschale keine besonderen Voraussetzungen erfüllen muss. Es macht keinen Unterschied, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem abgetrennten Raum gearbeitet wird. Auf den Grund, weshalb im Homeoffice gearbeitet wird, kommt es nach wie vor nicht an. Es muss also nicht etwa einen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geben.

Die Tagespauschale beträgt bis 2022 5 €. Ab 2023 ist sie auf 6 € angehoben worden. Erhöht worden ist auch der Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale von 600 € auf 1.260 € pro Kalenderjahr. Nach Adam Riese konnte die Homeoffice-Pauschale bislang jährlich für bis zu 120 Kalendertage à 5 € in Anspruch genommen werden. Ab 2023 sind es maximal 210 Tage à 6 €.

Nach altem Recht kann die Homeoffice-Pauschale nur für Kalendertage geltend gemacht werden, an denen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Ab 2023 genügt es hingegen, wenn der Steuerpflichtige an einem Kalendertag überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig wird.

Ein Nebeneinander von Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale ist grds. ab 2023 – wie schon bisher – nicht möglich. Wer an einem Tag seine Betriebsstätte oder seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann am selben Tag keine Homeoffice-Pauschale von 6 € beanspruchen. Es werden nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale anerkannt. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Berufsgruppe, denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wie z. B. bei Lehrern. In diesem Sonderfall kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Aber das auch nur, wenn die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages im Homeoffice verbracht wird.

Selbstverständlich wird die Homeoffice-Pauschale nach wie vor – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag verrechnet, der ab 2023 1.230 € beträgt. D. h.: Eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 € betragen. Nichts geändert hat sich auch, was Arbeitsmittel angeht. Die Aufwendungen hierfür werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt – neben einem häuslichen Arbeitszimmer bzw. neben der Homeoffice-Pauschale. Typische Beispiele sind Büromöbel, ein Bücherregal, ein Laptop oder ein PC, ein Kopierer und eine Schreibtischlampe. Auch Fachliteratur ist natürlich wie bisher zusätzlich absetzbar.

Text: © Nicolas Rica, M.Sc. – Steuerberater, Geschäftsführer, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG

Bild: © donterase | Pixabay