In der Unfallschadenabwicklung stehen sich grundsätzlich zwei Lager mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. In dem ersten Lager steht der Geschädigte dessen Interesse es ist, den ihm entstandenen Schaden vollumfänglich ersetzt zu erhalten. Ihm gegenüber steht die Versicherungswirtschaft, deren einziges Interesse es ist, möglichst wenig Schadenersatz auszahlen zu müssen. Diese grundsätzliche Konstellation muss der Geschädigte nach einem Unfall zwingend realisieren, wenn er beabsichtigt, sich auf die meist telefonisch übermittelten Zugeständnisse der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einzulassen.

Der Geschädigte kann jedoch Vorkehrungen treffen, um die Möglichkeit einer Schadenersatzverkürzung abzuwenden. Was sollten Sie daher zwingend beachten?

Als erstes sollten man die „Goldene Regel“ der Unfallregulierung beachten. In keinem Fall einen Vorschlag der gegnerischen Versicherung vorschnell anzunehmen und bspw. einen Kostenvoranschlag erstellen zulassen bzw. einen Termin mit einem von der Versicherungsgesellschaft beauftragten Kfz-Sachverständigen zu vereinbaren. Einen Anspruch auf die Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges durch einen unabhängigen Sachverständigen, wird durch die obergerichtliche Rechtsprechung bereits ab einem Schaden in Höhe von 750,00 € zugesprochen. Häufig wird dem Geschädigten telefonisch suggeriert werden, dass er einen unabhängigen Sachverständigen sprichwörtlich „aus eigener Tasche“ bezahlen müsste. Dem ist jedoch nicht so.

Ziel der gesamten Schadenregulierung ist es, die Ansprüche des Geschädigten notfalls auch unter Zuhilfenahme des zuständigen Gerichtes vollumfänglich durchzusetzen. Hierzu bedarf es jedoch stets der Hinzuziehung eines auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes. Dessen Honorar ist im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalles, auch immer von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten. Guter Rat muss also nicht teuer sein.

Welche weiteren Ansprüche hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall noch?

Ihm sind die die erforderlichen Kosten einer frei zu wählenden Reparaturwerkstatt oder im Falle eines Totalschadens der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall zu ersetzen. Darüber hinaus ist ihm der Ausgleich der durch den Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Wertminderung zu ersetzen. Weiterhin sind die Kosten eines Mietwagens oder, wenn ein solcher nicht in Anspruch genommen wird, stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zu erstatten, in der das verunfallte Fahrzeug nicht nutzbar ist bzw. sich in Reparatur befindet. Für den Fall einer unfallbedingten Verletzung steht dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zu, welches durch den Fachanwalt zu ermitteln ist.

Sollten Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalles Fragen zur Unfallabwicklung haben, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Kai Schnabel