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Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Die Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland werden u.a. aufgrund des Ukraine-Krieges derzeit mit hohen und noch weiter steigenden Kosten konfrontiert. Ob für Strom, Gas oder Lebensmittel – die Preise bewegen sich auf einem Rekordniveau. Mit dem dritten Entlastungspaket vom 3. September 2022 will die Bundesregierung die Belastungen für Bürgerinnen und Bürgern abmildern.

Neben einer Strompreisbremse, der Erhöhung des Kindergeldes oder einer Einmalzahlung für Rentner:innen und Studierende, ist auch die sogenannte Inflationsprämie beschlossen. Dabei handelt es sich um steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung, die optional von Unternehmen an deren Beschäftigte geleistet werden können.

Strompreisbremse: Eine Strompreisbremse soll Bürgerinnen, Bürger – und ebenso kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif – spürbar entlasten. Sie sollen eine Basisversorgung zu billigeren Preisen nutzen können. Der Anreiz zum Energiesparen bleibt erhalten. Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Strompreise insgesamt sinken.

Zudem soll der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Strompreise und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen.

Entlastung für Familien: Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt bereits zum 1. Januar 2023 um 18 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Das gilt für die Jahre 2023 und 2024. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das 432 Euro jährlich mehr für die kommenden zwei Jahre. Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist dies gerade für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen wichtig.

Im Nachgang zum Koalitionsbeschluss wurde darüber hinaus entschieden, dass die Erhöhung des Kindergeldes auch für das dritte Kind gelten soll. „Das Kindergeld für das dritte Kind wird gleichgezogen, also auf dasselbe Niveau erhöht wie das Kindergeld für die ersten beiden Kinder“, sagte Bundesfamilienministerin Lisa Paus dazu. „Das heißt, dass es für das erste, zweite und dritte Kind je 237 Euro monatlich geben wird.“

Einmalzahlung für Rentner:innen und Studierende: Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten. Studierende erhalten eine Einmalzahlung von 200 Euro.

Inflationsprämie: Der Begünstigungszeitraum, in dem Zahlungen von Unternehmen an Ihren Arbeitnehmer:innen möglich sind, ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen. Das heißt im Umkehrschluss, dass sogenannte Gehaltsumwandlungen ebenso wenig möglich sind, wie eine Verrechnung mit vertraglich vereinbarten Gehaltsbestandteilen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Fazit: Man kann dem Gesetzgeber die Bemühungen nach Entlastungen für die Bürger:innen nicht absprechen. Kritik kommt dennoch auch an den jüngst beschlossenen Maßnahmen von verschiedenen Stellen. Zum einen wird kritisiert, dass die Maßnahmen wieder mal zu sehr nach dem „Gießkannenprinzip“ verteilt wurden. Zum anderen kritisieren Unternehmen, dass sie mit der beschlossenen Inflationsprämie einem faktischen Zwang ausgesetzt wurden, diese – in Zeiten klammer Kassen – an die Belegschaft auszuzahlen.

Text: © StB Nicolas Rica, M.Sc. – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG
Bild: © Gerd Altmann
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