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Die Energiepreispauschale
Die Bundesregierung hat die angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Sie soll die Bürger entlasten und einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Der bürokratische Aufwand ist allerdings immens, sodass die Sinnhaftigkeit, der sicherlich gut gemeinten Maßnahme, durchaus kritisch gesehen werden kann.
Die Regelungen zur Energiepreispauschale werden im Einzelnen auf immerhin 18 Seiten Anwendungshinweisen – verfasst durch das Bundesministerium der Finanzen – geregelt, weshalb nachfolgend nur eine Zusammenfassung der Rahmenbedingungen möglich ist.
Begünstigt sind im Jahr 2022 Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oder mit Einkünften als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung.
Finanzierung/Abwicklung
Arbeitnehmer, die zum 1. September in die Steuerklassen I bis V eingestuft werden bzw. geringfügig beschäftigt sind und es sich nachweislich und schriftlich dokumentiert um deren erstes Dienstverhältnis handelt, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur „Refinanzierung“ soll der Arbeitgeber die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer kürzen. Dabei sind drei unterschiedliche Wege möglich:
- Lohnsteueranmeldung erfolgt monatlich (Lohnsteuer p.a. > 5.000 Euro), Verrechnung erfolgt mit Lohnsteueranmeldung zum 10. September 2022
- Lohnsteueranmeldung erfolgt vierteljährlich (Lohnsteuer p.a. > 1.080 Euro und < 5.000 Euro), Verrechnung erfolgt mit Lohnsteueranmeldung zum 10. Oktober 2022
- Lohnsteueranmeldung erfolgt kalenderjährlich (Lohnsteuer p.a. < 1.080 Euro), Verrechnung erfolgt mit Lohnsteueranmeldung 10. Januar 2023
Die Auszahlung der Energiepreispauschale folgt in der Regel durch den Arbeitgeber mit der Lohnzahlung September 2022.
Ausnahmen
- Arbeitgeber, die Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben oder nicht zur Abgabe verpflichtet sind (bpsw. bei der Beschäftigung von ausschließlich geringfügig Beschäftigten), haben die Möglichkeit ganz auf die Auszahlung zu verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung für das Jahr 2022 warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten
- bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung erfolgt die Auszahlung mit der Gehaltszahlung des Monats Oktober
- bei selbstständigen erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen
Steuerpflicht und Lohnsteuerbescheinigung
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig (aber sozialversicherungsfrei) und wird bei Arbeitnehmern nach den individuellen Steuermerkmalen versteuert. Bei geringfügig Beschäftigten (im ersten Dienstverhältnis) soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Eine ausgezahlte Energiepreispauschale wird auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben.
Fazit
Insbesondere vor dem Hintergrund, der durch die Bundesregierung angekündigten Gas-Umlage, mit welcher Versorgungsunternehmen vor Zahlungsschwierigkeiten bewahrt werden sollen, Verbraucher aber sicherlich zusätzlich zu den ohnehin hohen Marktpreisen belastet werden, erscheint die Energiepreispauschale nicht vollends durchdacht. In einem sehr bürokratischen Verfahren, mit entsprechenden Kosten für Verwaltung und Wirtschaft, werden einkommensteuerpflichtige 300 Euro Energiepreispauschale an Erwerbstätige ausgezahlt, um diese im Anschluss über die angesprochen Gas-Umlage wieder zurückzufordern.
Text: © StB Nicolas Rica, M.Sc. – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG
Bild: © Couleur| Pixabay