Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt. Danach wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % erhöht.

Hintergrund

Mit dem Gesetz soll die Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung verbessert werden. Erforderlich ist dies laut Gesetzesbegründung unter anderem wegen der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege sowie den in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege.

Mit dem Gesetz wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % erhöht. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 % liegen. Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 %. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen.

Differenzierung des Beitragssatzes nach der Anzahl der Kinder

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Ab dem ersten Kind oder dem Nachweis der Elterneigenschaft entfällt der Kinderlosenzuschlag.

Für Arbeitnehmer mit erstem Kind gilt der Beitragssatz von 3,4 %. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Ab dem fünften Kind gilt eine gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 1,0 Beitragssatzpunkten.

Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.

 

Ab dem 01. Juli 2023 sind folgende Beitragssätze vorgesehen:

Beitrag für                        Gesamtbeitrag                ArbN                  ArbG                   

Kinderlose                                 4,00 %                            2,30 %                  1,70 %

Eltern mit 1 Kind                    3,40 %                            1,70 %                   1,70 %

Eltern mit 2 Kindern            3,15 %                             1,45 %                   1,70 %

Eltern mit 3 Kindern            2,90 %                            1,20 %                   1,70 %

Eltern mit 4 Kindern            2,65 %                            0,95 %                   1,70 %

Eltern mit 5 Kindern            2,40 %                            0,70 %                   1,70 %

 

Beispiel

Bei Mitgliedern mit 4 Kindern beispielsweise bedeutet dies, dass in der Zeit, in der alle Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Abschlag insgesamt 0,75 Beitragssatzpunkte beträgt. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat nur noch 0,5 Beitragssatzpunkte. Vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag nur noch 0,25 Beitragssatzpunkte.

 

 

Text: © Nicolas Rica, M.Sc. – Steuerberater, Geschäftsführer, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG

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