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Ihr gutes Recht

(Un-)Recht am Bau

„Wo der Herr nicht das Haus bauet, so arbeiten umsonst die daran bauen.“ Psalm 127.1
Mahnende Worte der Heiligen Schrift.

Viele Bauhandwerker, Bauunternehmer, Architekten, Statiker etc. arbeiten für Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert sind. Diesen Bauhandwerkern, Bauunternehmen, Architekten, Statikern etc. kann es passieren, dass sie ihren gesamter Werklohn oder einen Teil des Werklohns für die bereits geleisteten Arbeiten am Bauvorhaben nicht erhalten, sei es, dass über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sei es, dass das Konto des Auftraggebers keine Deckung aufweist, weil er die von den Bauherren erhaltenen Gelder zur Begleichung der Rechnungen für das Bauvorhaben anderweit verwendet hat.

Die eingebauten Materialien dürfen grundsätzlich nicht mehr ausgebaut werden. Das Grundstück steht im Eigentum einer anderen Person, also nicht im Eigentum des Auftraggebers. Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek oder die Vormerkung einer solchen ist also nicht möglich. Melden diese Firmen ihre offenen Forderungen zur Insolvenztabelle an, bekommen sie im besten Fall nach einigen Jahren eine geringe Quote.

Erheben diese Firmen Klage auf den ihnen zustehenden Werklohn, weil der Auftraggeber lediglich nicht zahlt, also keine Insolvenz angemeldet hat, laufen sie Gefahr, ein Gläubiger unter vielen zu sein und am Ende zwar ein positives Urteil zu ihren Gunsten in Händen zu halten, das sich aber nicht realisieren lässt. Ein unbefriedigender, ja auch ein ungerechter Zustand!

Privat haben die Geschäftsführer der Firmen, insolvent oder nicht, ihre Schäfchen längst ins Trockene gebracht. Sie wohnen in prachtvollen Villen und fahren dicke Autos. Dennoch ist es für die am Bau Beteiligten wie Bauhandwerker, Bauunternehmer, Architekten, Statiker etc., also all die, welche einen Mehrwert für das Bauvorhaben geschaffen haben, auch in solchen Fällen möglich, ihre Forderungen zu verwirklichen. Die Insolvenz wie auch die erfolglose Zwangsvollstreckung können überwunden werden!

Diese Möglichkeit gibt das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) vom 1.Juni 1909 (RGBl.I S.449). Am 26.Juni 2008, in Kraft getreten am 1.Januar 2009, hat dieses Gesetz erstmals in seiner 100jährigen Geschichte durch den Deutschen Bundestag eine grundlegende Erneuerung erhalten.

Es besteht aus gerade einmal zwei Paragraphen und ist vermutlich das kleinste Gesetz Deutschlands, aber enorm schlagkräftig! Der gesetzliche Vertreter, bei einer GmbH also der Geschäftsführer, haftet nach diesem Gesetz persönlich für die Vergütung des Bauhandwerkers, der Baufirma etc., wenn er vom Bauherrn Baugeld bekommt, weil er dieses Baugeld ausschließlich für die Bezahlung der Rechnungen der Bauhandwerker, Bauunternehmer, Architekten, Statiker etc. des jeweiligen Bauvorhabens verwenden muss, es tatsächlich aber anderweit verwendet.

Das Gesetz gilt für alle am Bau Beteiligten, die mit ihrer Arbeit zu einen Mehrwert des Objekts beitragen, insbesondere für Architekten, Statiker, Bauleiter, Bauunternehmen, Projektsteuerer, Abbruchfirmen, Gerüstbauer, Garten – und Landschaftsbauer und Subunternehmer, wenn sie Bauleistungen erbringen, je nach Fallkonstellation auch für die Lieferanten. Wer schlüsselfertig Häuser verkauft, haftet als Geschäftsführer ebenfalls persönlich. Der große Vorteil: Die eigentliche Forderung, also der Rechnungsbetrag, wie auch die Zinsen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens können gegen den – in aller Regel finanziell potenten – Geschäftsführer persönlich trotz Insolvenz und Restschuldbefreiung durchgesetzt werden. Hartnäckigkeit wird in diesem Fall wirklich belohnt!

In den mehr als 20 Jahren meiner anwaltlichen Tätigkeit habe ich alle Fälle in diesem Bereich nicht nur gewonnen, sondern die Forderungen samt Zinsen und Kosten für meine Mandanten auch realisiert!

Deshalb: Schreiben Sie Ihre Forderung/en nicht ab, wenn über das Vermögen Ihres Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie erfolglos vollstreckt haben, sondern lassen Sie mich, Fachanwältin für Bau – und Architektenrecht seit 2005, eine der ersten Fachanwältinnen auf diesem Gebiet und seit Beginn ununterbrochen als Baurechtlerin tätig, Ihre Forderung/en gegen den/die Geschäftsführer prüfen, ggf. titulieren und realisieren.

Text: © Anke Knorpp
Bild: © Gerd Altmann auf Pixabay