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Ein Passivhaus muss passiv sein!

Laut der Definition in Wikipedia ist ein Passivhaus ein Gebäude, in welchem die thermische Behaglichkeit (ISO 7730) allein durch Nachheizen des Frischluftvolumenstroms, der für ausreichende Luftqualität (DIN 1946) erforderlich ist, gewährleistet werden kann, ohne dazu zusätzlich Umluft zu verwenden.

Aufgrund seiner hohen Wärmedämmung und dem Funktionsprinzip, mittels Wärmetauscher Lüftungswärmeverluste signifikant zu reduzieren, benötigt es in der Regel keine klassische, wassergeführte Gebäudeheizung, wobei es laut den Zertifizierungskriterien des Passivhaus Instituts Darmstadt einen Heizwärmebedarf von 15 kWh (Energiegehalt von etwa 1,5 l Heizöl) pro Quadratmeter in einem Jahr nicht übersteigen darf, die maximal zulässige Heizlast in der Auslegung 10 W/m² beträgt und unter allen Witterungsverhältnissen auch in der Winterzeit an ungünstigen Tagen über die Zuluft einzubringen sein muss.

Weiterhin ist ein Passivhaus durch Grenzwerte im Bereich des Primärenergiebedarfs von 120kWh/(qm x a), der Luftdichtheit und der minimal erforderlichen Wirkungsgrade für die installierten Geräte definiert, und die Häuser werden „passiv“ genannt, weil der überwiegende Teil des Wärmebedarfs aus passiven Quellen wie Sonneneinstrahlung, Abwärme von Personen und technischen Geräten gedeckt wird, sodass das Ergebnis ein niedriger Energieverbrauch ist. Ein typisches Passivhaus muss bereits über bestimmte Konstruktionsmerkmale verfügen.

Beim Passivhaus wird durch die besondere Wärmedämmung der Wände, Fenster und des Daches eine überdurchschnittliche Wärmerückgewinnung der Abstrahlwärme von Bewohnern und Haushaltsgeräten erreicht, die Lüftungsanlage vermindert ebenfalls einen Wärmeverlust und regelt die Frischluftzufuhr für die Bewohner, die Frischluft wird oft durch einen Erdwärmetauscher vorgewärmt dem Gebäude zugeführt, und wichtige Bestandteile sind außerdem eine gute Luftdichtheit sowie eine spezielle Gebäudeform.

Vom Passivhaus Institut in Darmstadt wird das Konzept Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) erarbeitet, in welchem grundlegende Rahmenbedingungen festgelegt sind. Man kann auch sagen „ein Haus ohne (konventionelle) Heizung“. Ökologisch bewusste Bauherren werden sich gerne für ein solches Haus entscheiden, zumal auch die finanzielle Förderung attraktiv sein kann.

Jetzt beauftragt der ökologisch bewusste Bauherr eine auf die Herstellung von Passivhäusern spezialisierte Baufirma und es kommt, wie es kommen muss: Die beauftragte Firma errichtet das Haus, und der Bauherr stellt nach Errichtung des Hauses in der ersten, dem Bezug folgenden Heizperiode fest: Im Winter kann es verdammt schnell kalt werden in einem Haus. Fußbodenheizung im Bad – vergiss es! Das kuschelige Nest – es hat wenn’s hoch kommt, 18 bis 19 Gard Celsius. Warme Decken und Socken feiern ihr Revival.

Außerdem: Die Heizkosten sind nicht, wie erwartet und von der Baufirma gepriesen, niedriger als bei einem Haus mit konventioneller Heizung, sondern höher, aber es wurden mehrere 10.000 € eben dafür investiert, dass das Haus ein Passivhaus sein, ohne Heizung funktionieren und energiesparend sein soll.

Für einen Bauherrn ist die Sache dann unproblematisch, wenn im Text des Vertrages, den er unterzeichnet, ausdrücklich steht, dass ein Passivhaus hergestellt werden soll. Dann kann er, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Mängelgewährleistungsansprüche gegen die beauftragte Firma geltend machen, etwa indem er Kostenvorschuss für die Herstellung eines Passivhauses von dieser verlangt.

Wie aber, wenn der im Übrigen umfangreiche Vertragstext das Wort „Passivhaus“ nicht erwähnt?

  • Zu welcher Herstellung hat sich in einem solchen Fall die Baufirma verpflichtet oder anders formuliert: Hat das Haus einen Mangel?
  • Das Haus hat dann einen Mangel, wenn es im Zeitpunkt der Abnahme nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • Was ist die „vereinbarte Beschaffenheit“?

Juristisch maßgebend für die vereinbarte Beschaffenheit ist der Vertrag.

Es ist grundsätzlich unerheblich, an welcher Stelle im Vertrag die Leistung beschrieben wird. Der Vertrag ist stets in seiner Gesamtheit auszulegen.

Unabhängig davon kann der Besteller eines Bauwerks stets erwarten, dass der Unternehmer die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält und es funktionstauglich ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 Az. VII ZR 203 / 11 Rn. 14, juris).

Wenn also ein Haus passiv, also der überwiegende Teil des Wärmebedarfs, insbesondere die wohnlichen Temperaturen im Bad, auch im Winter bei Frost, Eis und Schnee, nur aus passiven Quellen wie Sonneneinstrahlung, Abwärme von Personen und technischen Geräten gedeckt werden, also ohne konventionelle Heizung betrieben werden soll, dann schuldet die Baufirma genau diese Passivität.

Sofern Sie mit Ihrem Passivhaus unzufrieden sind, können Sie mich, Anke Knorpp, gerne kontaktieren.

Text: © Anke Knorpp
Bild: © e-gabi
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