In dieser Ausgabe möchten wir einige nützliche Steuertipps auflisten, die Privatpersonen zum Jahresende zur Reduzierung der Einkommensteuerlast nutzen können.

1. Handwerkerrechnungen und
haushaltsnahe Dienstleistungen
Der erste Tipp betrifft Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Arbeiten, die im eigenen Haushalt durchgeführt werden, können steuerlich gefördert werden. Für Handwerkerleistungen sind bis zu 6.000 Euro an Lohnkosten jährlich förderfähig, wovon 20 Prozent als Steuerzuschuss vom Staat übernommen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Haushaltshilfen, etc.) liegt der Steuerzuschuss sogar bei bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Wichtig dabei ist, dass der Steuerabzug im Jahr der Zahlung und der Leistungserbringung erfolgt. Deshalb kann es sinnvoll sein, zum Jahresende größere Arbeiten im Haushalt aufzusplitten. So sollte man beispielsweise bei einer umfangreichen Badsanierung mit Lohnkosten von 12.000 Euro die Leistung, die Rechnung und die Zahlung in zwei Teile aufteilen: 6.000 Euro im Jahr 2024 und die restlichen 6.000
Euro in 2025, um den maximalen Förderbetrag in beiden Jahren voll auszuschöpfen.

2. Außergewöhnliche Belastungen

Der zweite Tipp betrifft außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind. Die Herausforderung hierbei besteht darin, dass diese Kosten eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten müssen. Diese Grenze richtet sich nach einem prozentualen Anteil des eigenen Einkommens. Daher kann es sinnvoll sein, anstehende Ausgaben, die unter diese Regelung fallen (wie beispielsweise. Sehhilfe, Hörgerät, etc.), möglichst in einem Kalenderjahr zu bündeln. Auf diese Weise lässt sich die Zumutbarkeitsgrenze effektiver überschreiten, sodass sich die Kosten steuerlich auswirken können, anstatt sie auf zwei Jahre zu verteilen und möglicherweise nicht voll absetzen zu können.

3. Vorauszahlung von
Krankenversicherungsbeiträgen

Der dritte Steuertipp betrifft die Vorauszahlung von Beiträgen für die private Krankenversicherung. Nach Absprache mit der Krankenkasse besteht die Möglichkeit, diese für bis zu drei Jahre im Voraus zu leisten. Im Rahmen der Basisvorsorge sind die Krankenversicherungsbeiträge stets voll absetzbar. Nachteilig ist hierbei jedoch, dass durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (wie Unfall-, Haftpflicht oder Arbeitslosenversicherung) überschritten wird und diese Kosten damit steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden
können. Wenn die Beiträge allerdings für drei Jahre im Voraus gezahlt werden, lassen sich diese übrigen Vorsorgeaufwendungen in den folgenden zwei Jahren bis zum jährlichen Höchstbetrag von 1.900 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten sogar bis zu 3.800 Euro) zusätzlich steuerlich geltend machen.

4. Verlustbescheinigung für Kapitalerträge

Der vierte Tipp betrifft Kapitalerträge. Um Verluste aus Kapitalerträgen steuerlich mit Gewinnen aus anderen Depots bei
anderen Banken verrechnen zu können, muss die Verlustbescheinigung bis zum 15.12. bei der Bank beantragt werden. Ohne diese Bescheinigung erfolgt kein bankenübergreifender Verlustausgleich, und die Banken verrechnen Verluste nur innerhalb des jeweiligen Depots mit künftigen Gewinnen. Dadurch kann es vorkommen, dass zunächst Steuern auf Gewinne aus Kapitalerträgen in anderen Depots vorausgezahlt werden müssen, obwohl depotübergreifend in Summe überhaupt keine Gewinne aus Kapitalerträgen angefallen sind. Für weitere nützliche Tipps und bei Hilfestellungen rund um die Erstellung Ihrer Steuererklärung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Text: M. Sc. Nicolas Rica, Steuerberater, Geschäftsführer, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) – HSP STEUER Worms GmBH & Co KG