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Haus & Grund Worms-Alzey gibt Tipps zum Mietrecht „Was wenn der Mieter verstorben ist?“

 

Der Vorsitzender Hans-Joachim Lock hat einen Leitfaden und eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag erstellt. Das Dokument ist exklusiv in Haus & Grund Geschäftsstellen in Worms und Alzey erhältlich.

Bis das der Tod euch scheidet? Von wegen: Was für die Ehe gilt – eine Verbindung, die durch den Tod beendet wird – gilt, rein rechtlich gesehen, fürs Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter noch lange nicht. Der Mietvertrag hält länger als die Ehe, länger als das Leben. Wenn ein Mieter stirbt, endet das Mietverhältnis nicht. Und das kann für den Vermieter ein Problem sein. Ein sehr großes sogar. Der Vorsitzende von Haus & Grund Worms- Alzey, Hans-Joachim Lock, bringt das Thema „Tod des Mieters“ aus rechtlicher Perspektive auf die Formel: „Das ist der GAU für Vermieter!“ Vielen sei die Gefahr eines solchen „größten anzunehmenden Unfalls“ gar nicht bewusst. In früheren Zeiten, in denen die Menschen in Großfamilien zusammengelebt haben, sei das Problem so gut wie nicht aufgetreten, sagt Lock, der auch Fachanwalt für Wohn- und Mieteigentumsrecht ist.

„Inzwischen stoße ich regelmäßig in meiner Praxis darauf.“ Wo liegen nun genau die Fallstricke für Vermieter? Lock zufolge entsteht das Problem vor allem dann, wenn Zeit verloren geht – sei es, weil nach dem Tod des Mieters erst noch die Rechtslage Aus der Geschäftswelt Anzeige geklärt werden muss, weil Ausschlagungsfristen beachtet oder Erben gesucht werden müssen oder sogar ein Nachlassverwalter eingeschaltet werden muss. „In dieser Zeit ist keiner da, der die Miete zahlt – und trotzdem hat der Vermieter keinen Zugriff auf die Wohnung“, erklärt Lock das Dilemma. Hinzu kommen Kosten, die zusätzlich anfallen, etwa für die Wohnungsräumung, den Gerichtsvollzieher, oder die Hausrat-Einlagerung. „Als Vermieter ist man da in einem Zustand absoluter Hilflosigkeit“, erklärt Lock. Er warnt allerdings dringend davor, die Sache kurzerhand in Eigenregie zu regeln. „Der Vermieter darf die Wohnung nicht auf eigene Faust räumen – wer zur Selbstjustiz greift, der haftet hinterher“. Und das Sozialamt? Ist das nicht für Zahlungen zuständig, insbesondere, wenn das Amt den Mieter bisher finanziell unterstützt und Mietzahlungen veranlasst hat? Diese Fragen hört Lock ebenfalls hin und wieder – und muss diese Hoffnung zunichte machen: „Der Leistungsanspruch des Mieters endet mit dessen Tod, so dass das Sozialamt keinerlei Leistungen mehr schuldet.

“ Was können Vermieter konkret tun?

Lock hat sich dem Problem in einem vierseitigen Leitfaden angenommen, der auch für Laien gut verständlich ist und exklusiv über die Geschäftsstellen in Worms und Alzey zu bekommen ist. In dem Dokument hat der Fachmann alle gängigen rechtlichen Konstellationen, die bei der Regelung des Nachlasses beim Mietvertrag typisch sind, dargestellt. Darin wird deutlich: Nicht immer ist der Tod des Mieters rechtlich ein schweres Erbe. Was Vermietern ganz besonders helfen dürfte, ist eine Zusatzvereinbarung, in der mit dem Mieter Regelungen vorab vereinbart werden können. Diese Zusatz-Vereinbarung, die dem Mietvertrag beigefügt werden kann, ist in Locks Leitfaden ebenso enthalten wie weitere Tipps zum Thema und wichtige gesetzliche Regelungen im Wortlaut. Das Dokument ist erhältlich in den Geschäftsstellen in Worms, Wilhelm-Leuschner-Straße 13, Telefon 06241 413591 und Alzey, Hospitalstraße 15 (Volksbank- Gebäude), Telefon 06731 493 6113.

Text: Haus&Grund