Wonnegauer Magazin - Ausgabe 2 - Dez. 21/Jan. 22

Wonnegauer Magazin 27 Unfall – die Versicherung zahlt nicht? Ab und an wird uns von Seiten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung unterstellt, wir würden den Schaden „nur mal wieder in die Höhe treiben wollen.“ Dieser Äußerung vorausgegangen war ein Verkehrsunfall und die anschließende Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges durch einen freien und unabhängigen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass die Reparaturkosten den Fahrzeugwert (sogenannter Wieder- beschaffungswert) um ein Vielfaches überschreiten. L u dw i g - S c hwamb - S t r a ß e 3 · 6 7 5 74 O s t h o f e n · Te l e f o n 0 6 24 2 9 1 2 8 8 7 0 E - Ma i l : i n f o@k an z l e i - o s t ho f e n . c om · We b : www. k an z l e i - o s t ho f e n . c om Rechtsanwalt Kai Schnabel » Fachanwalt für Verkehrsrecht » zertifizierter Unfallschadenabwickler (VdVKA e.V.) » Vertrauensanwalt Kfz-Gewerbe Rheinland-Pfalz für Verkehrsrecht Mithin rechneten wir den Unfall auf Totalschadenbasis ab. Der Geschädigte hatte somit Anspruch auf denWiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges. Das Fahrzeug veräußerte der Geschädigte zu demWert, den der freie und unabhängige Sachverständige bestimmt hatte. Soweit so gut. ABER: Auch der Tankinhalt ist erstattungsfähig Da das beschädigte Fahrzeug kurz vor dem Unfall vollgetankt worden war, machten wir auch die Kosten der Tankfüllung geltend. Der Kfz-Haftpflichtversicherer argumentierte nun, dass der Geschädigte den Tankinhalt selbst „abpumpen“ und sodann nutzen könne. Weiter hieß es, zu diesem Vorgehen sei der Geschädigte aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht angehalten. Weiter argumentierte die KfzHaftpflichtversicherung, dass der Tankinhalt im Zweifel bereits bei der Ermittlung des Restwertes inbegriffen sei. Letzteres Argument konnten wir unter Hinwies auf das Sachverständigengutachten entkräf ten. Unter Hinweis auf diverse Ur teile argumentierten wir weiter, dass ein „Abpumpen“ unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und, dass dieses Vorgehen gerade nicht von dem Geschädigten gefordert werden kann. Fazit die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hatte die Kosten zu tragen. ABER: Auch die Kosten eines Zulassungsdienstes sind erstattungsfähig Da der Geschädigte beruflich stark eingespannt war, informierten wir ihn darüber, dass er sein Fahrzeug nicht selbst Abmelden und seine Ersatzanschaffung Anmelden müsse. In der Folge beauftragte der Geschädigte einen sogenannten Zulassungsdienst, der ihmdiesen Aufwand abnahm. Die Kosten dieses Dienstes wurden ebenfalls gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht. Dieses Vorgehen erzürnte den Sachbearbeiter derart, dass er sich zu der eingangs erwähnter Äußerung hinreißen ließ. Die „Empörung“ ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Geschädigte schadenersatzrechtlich so zu stellen ist, wie er stünde, wenn das Schadenereignis nicht geschehen wäre. Man muss sich als Geschädigter immer die Frage stellen, hätte ich die Aufwendung auch ohne den Unfall vorgenommen? Die Antwort liegt auf der Hand. Der Geschädigte hätte kein Fahrzeug ab- und wieder anmeldenmüssen. Demnach waren auch diese Kosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. ABER: Auch konkret angefallene Fahrtkosten sind erstattungsfähig Bevor der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwerben konnte, mussten einige erfolglose Fahrten zu Besichtigungsterminen unternommen werden. Insgesamt legte der Geschädigte ca. 1.100 km zurück. EinMietfahrzeug nahmder Geschädigte gleichwohl er einen Anspruch hierauf gehabt hätte, nicht in Anspruch. Wir machten stattdessen die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung geltend. Schlussendlich fand der Geschädigte ein Fahrzeug in Norddeutschland welches ihm zusagte. Nun erwarb er für ca. 50 Euro ein Bahnticket und besichtigte das Fahrzeug. Anschließend unterschrieb er einen Kaufvertrag und machte sich wieder auf den Heimweg. Die Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich zunächst die konkret angefallenen Kosten für die Bahnfahrt, aber auch zu den Besichtigungsterminen zu erstatten. Am Ende regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch wie unsererseits gewünscht. Fazit: Die Unfallabwicklung gleicht der Situation David gegen Goliath Lösung: „Haben Sie daher entweder immer eine Steinschleuder dabei“ oder kontaktieren Sie uns unmittelbar nach einem Verkehrsunfall für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung. Text: Kai Schnabel Ihr gutes Recht

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