38 Wonnegauer Magazin Neuregelung der Kleinunternehmerregelung Zum 1. Januar 2025 trat eine wichtige Änderung im Umsatzsteuerrecht in Kraft, die viele Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen betrifft: Die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde angepasst. Ziel dieser Regelung ist es, bürokratische Hürden für kleinere Betriebe zu verringern. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Was hat sich ab 1. Januar 2025 konkret geändert? Die wichtigste Änderung betrifft die Umsatzgrenzen, die für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblich sind. Bisher galt: im vorangegangenen Kalenderjahr durfte der Umsatz 22.000 Euro nicht überschreiten oder im laufenden Kalenderjahr durfte der Umsatz 50.000 Euro nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende neuen Grenzen: Vorjahresumsatz: bis 25.000 Euro oder Umsatz im laufenden Jahr: bis 100.000 Euro Außerdem werden die Umsätze von Kleinunternehmern ab 2025 steuerfrei ausgeführt. Vorher galten diese als steuerpflichtig ohne Erhebung der Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist ab 2025 Steuertipp Anzeige auch ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung erforderlich, wenn die Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten wird. Was bleibt gleich? Auch weiterhin gilt: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, darf auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ist von der Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Welche Vorteile bringt die neue Regelung? Erweiterter Spielraum: Unternehmer können nun bis zu 100.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen, ohne in die Umsatzsteuerpflicht zu rutschen. Weniger Bürokratie: Keine monatlichen Meldungen, kein Vorsteuerabzug – das spart Zeit und Aufwand. Einfachere Preisgestaltung: Gerade für Privatkunden kann die Preisangabe ohne Umsatzsteuer vorteilhaft sein. Was sind mögliche Nachteile? Kein Vorsteuerabzug: Wer größere Investitionen tätigt, kann die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Weniger professionelles Auftreten: In bestimmten Branchen kann es unseriös wirken, wenn auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Was sollten Sie jetzt tun? Umsätze prüfen: Ermitteln Sie Ihre Umsätze aus 2024 und schätzen Sie realistisch Ihre Umsätze für 2025. Liegen Sie unter 25.000 Euro (2024) und planen unter 100.000 Euro (2025), können Sie die Regelung anwenden. Option prüfen: Die Kleinunternehmerregelung ist freiwillig. Wenn Sie lieber mit Umsatzsteuer arbeiten möchten (z.B. wegen des Vorsteuerabzugs), können Sie darauf verzichten. An diesen Verzicht ist man allerdings fünf Jahre gebunden. Rechnungen anpassen: Wenn Sie Kleinunternehmer bleiben oder werden, dürfen Sie keine Umsatzsteuer mehr auf Ihren Rechnungen ausweisen. Stattdessen sollte ein Hinweis wie folgt enthalten sein: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Fazit: Die neuen Umsatzgrenzen ab 2025 schaffen mehr Flexibilität für kleinere Betriebe. Ob die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist, hängt aber von Ihrer individuellen Situation ab. Wer vor allem mit Privatkunden arbeitet und wenig investiert, profitiert häufig. Wer dagegen größere Ausgaben plant oder mit Geschäftskunden arbeitet, sollte gut abwägen. Text: M. Sc. Nicolas Rica, Steuerberater, Geschäftsführer, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG hsp-steuer.de/worms Innovative Steuerberatung Wir ziehen um! Besuchen Sie uns demnächst in den schönen, neuen Räumen der Bergschule in Pfeddersheim. Wir freuen uns auf Sie!
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