Wonnegauer Magazin - Nr. 8

28 Wonnegauer Magazin Steuerentlastungen bei Photovoltaikanlagen Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer. Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022 Für kleine Photovoltaikanlagenkommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bislang bei einem Liebhabereiantrag nur bei entsprechender Antragstellung. Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung(laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) vonbis zu 30 kW (peak). Zudemgilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder insonstigen Gebäuden. Allerdings ist dabei eine maximale Größevon 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängigvon der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung Steuertipp Anzeige nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden. Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinnsbzw. einer steuerlichenLiebhaberei wird ab 2023hinfälligwerden. Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahrebis einschließlich 2021weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagenmit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil. Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023 Für die Lieferung sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der neueUmsatzsteuersatz mit 0%. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen. Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese dieKleinunternehmerregelungohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt. Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten undaucheinenBatteriespeicher. Auch die Installationvon Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird. Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023geliefert bzw. montiert worden sind, gelten diebisherigen Regelungen und Wahlrechtezur Umsatzsteuer weiter. Wie geht das Gesetzgebungsverfahren weiter? Der Bundesrat wird sich am 16.12.2022 (nach Redaktionsschluss) mit den JStG 2022 befassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dabei nicht zu weiteren Änderungen kommt. Text: StB Nicolas Rica, M.Sc. – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG

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