wonnegauer magazin - Ausgabe Juni/Juli 2022

26 Wonnegauer Magazin E-Bikes für Alle! Die Popularität von E-Bikes ist während der Pandemie weiter gestiegen. Während Anfang 2015 noch in 1,5 Millionen Haushalten E-Bikes vorhanden waren, besaßen zum Jahresanfang 2020 bereits 4,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein E-Bike. Zum Jahresanfang 2021 erhöhte sich dieser Wert auf 5,1 Millionen Haushalte. Die Nutzung von E-Bikes kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von E-Bikes im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben. Verkehrsrechtliche Einordnung Entscheidend für die Besteuerung von E-Bikes ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da nur für solche, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, die nachfolgend beschriebenen steuerlichen Erleichterungen gelten. Ein E-Bike wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es: • mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h), mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 W ausgestattet ist und/oder • über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt. Erfüllt das E-Bike diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge anwendbar sein. Steuertipp Anzeige Nutzung des E-Bikes durch den Arbeitnehmer Die wichtigste Aussage zuerst: Wird das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer überlassen, führt dieser Vorgang zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sofern dagegen imGegenzug zur Überlassung des E-Bikes der Barlohn des Arbeitnehmers herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung) sind 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers des E-Bikes als Sachlohn steuer- und sozialversicherungspflichtig. Allerdings kann, durch (anteilige) Kostenübernahmen des Arbeitnehmers, der Sachlohn aus der Nutzungsüberlassung des E-Bikes gemindert werden. Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers führt jedoch in keinem Fall zu einem negativen Sachlohn. Sofern die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 500 Euro überschreitet, ist zudem – in allen aufgeführten Konstellationen – Umsatzsteuer auf den Sachbezug abzuführen. Weiter Vorteile Nutzt der Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber überlassenes E-Bike für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so kann dieser für jeden Arbeitstag 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer als Werbungskosten steuermindern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltendmachen. Das gilt selbst dann, wenn die Überlassung des E-Bikes zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn geführt hat. Werden E-Bikes des Arbeitnehmers oder an den Arbeitnehmer überlassen E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers kostenfrei geladen, stellen diese vom Arbeitgeber gewährten Vorteile nach der Verwaltungsauffassung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Übereignet ein Arbeitgeber einemArbeitnehmer zusätzlich zumohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein E-Bike, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einemPauschsteuersatz in Höhe von 25 Prozent erheben. Nutzung durch den Unternehmer Wird das E-Bike zumehr als 10 Prozent betrieblich genutzt, können die imZusammenhangmit diesemWirtschaftsgut anfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Darunter fällt z. B. auch die Abschreibung der Anschaffungskosten. Für die Privatnutzung kann dabei auf eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme, die den Gewinn erhöht, verzichtet werden. Fazit Die Anschaffungskosten eines E-Bikes können durch steuerliche Vorteile schnell relativiert werden. Außerdem kann die Überlassung eines E-Bikes an Arbeitnehmer als geeignetes Instrument der Incentivierung genutzt werden. Sobald die vergleichsweise neuen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von E-Bikes auf ein noch breiteres Bewusstsein der Unternehmen stoßen, wird sich die Anzahl der E-Bikes in deutschen Haushallten wohl noch deutlich erhöhen. Text: StB Nicolas Rica, M.Sc. – HSP STEUER Worms GmbH & Co. KG Ihre innovativen Steuerberater aus Worms www.hsp-steuer.de/worms Kompetent Persönlich Digital Mehr wirtschaftlicher Erfolg sowie unternehmerische und persönliche Sicherheit durch ausgezeichnete Steuerberatung aus Worms mit Herz, Stärke und Partnerschaft. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie!

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