38 Wonnegauer Magazin Eheschließung = umfassende Vollmachtserteilung? Ein Ehepaar, Eigentümer eines etwas in die Jahre gekommenen Hauses, nutzt die günstigen Rahmenbedingungen, welche die aktuelle Politik bietet, und beauftragt eine Firma mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage. Die Firma liefert und installiert die Anlage ordnungsgemäß, und das Ehepaar begleicht die Rechnung ohne Beanstandung. Einige Zeit später fordert der Ehemann das Unternehmen per E-Mail und unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln an der Heizungsanlage auf. Die Aufforderung ist in der „Ich-Form“ formuliert und als Absender ist ausschließlich der Ehemann genannt. In der abschließenden Grußformel werden jedoch beide Eheleute namentlich erwähnt. Die Firma verweigert die Mängelbeseitigung. Daraufhin klagt der Ehemann alleine auf die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Da die Firma die vom Landgericht gesetzte Frist versäumt, wird sie auf Antrag des Ehemanns im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilt. Gegen dieses Urteil legt die Firma – diesmal fristgerecht – Einspruch ein. Im weiteren Verlauf tritt die Ehefrau dem Verfahren als zweite Klägerin bei. Gemeinsam beantragen die Eheleute, den Einspruch zurückzuweisen. Bevor das Verfahren abgeschlossen ist, verstirbt der Ehemann und seine Erben führen den Rechtsstreit fort. Das Landgericht verurteilt die Firma schließlich zur Zahlung an beide Eheleute als Gesamtgläubiger. Die Firma akzeptiert dieses Urteil nicht und geht in Berufung. Ihrer Auffassung nach sei eine Verurteilung zur Zahlung an die Ehefrau unzulässig, da diese nicht von Beginn an als Klägerin aufgetreten sei. Zudem habe nicht sie, sondern nur der Ehemann zur Mängelbeseitigung aufgefordert. In der Klage seien außerdem Mängel aufgeführt worden, die in der ursprünglichen E-Mail gar nicht erwähnt wurden. Darüber hinaus unterstellt die Firma, dass die Kläger nicht die Absicht hätten, die Mängel zu beseitigen, sondern das Geld anderweitig verwenden wollten. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 12 O 198/22) entschied: Sind beide Ehegatten jeweils Auftraggeber eines Bauvertrags und richtet einer von ihnen ein in der „Ich-Form“ formuliertes Mängelbeseitigungsverlangen an den Auftragnehmer, so gilt dieses auch im Namen des anderen Ehegatten – wenn in der Grußformel beide Ehegatten namentlich genannt sind. Grundsätzlich begründe die Eheschließung nicht automatisch eine umfassende Vollmacht, jedoch könnten rechtswirksame Erklärungen aber gemeinsam abgegeben werden. Dem Oberlandesgericht Oldenburg genügte in diesem Fall der Hinweis auf beide Ehegatten in der Grußformel, um eindeutig festzustellen, dass die Fristsetzung im Namen beider erfolgte. Es bejahte auch die Zulässigkeit der späteren Klageerweiterung zugunsten der Ehefrau. Text: RA Anke Knorpp y Ihr gutes Recht Bild: © sabthai/sgutterstock.com
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